VG Düsseldorf - Urteil vom 01.06.2005
6 K 650/05
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; VwGO § 44a S. 2 ;

Straßenverkehrsrecht: Kostenerstattung für eine toxikologische Untersuchung im Rahmen der Fahreignungsprüfung

VG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2005 - Aktenzeichen 6 K 650/05

DRsp Nr. 2006/28758

Straßenverkehrsrecht: Kostenerstattung für eine toxikologische Untersuchung im Rahmen der Fahreignungsprüfung

1. Die Aufforderung, ein Gutachten beizubringen, stellt keinen Verwaltungsakt dar. 2. Auch ein Ausnahmetatbestand des § 44a Satz 2 VwGO ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Betroffene darauf verwiesen werden kann, die Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Begutachtung im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens oder einer Klage auf Erstattung der Untersuchungskosten geltend zu machen. 3. Entsprechendes muss auch für den vorliegenden Fall gelten, dass sich nach der Begutachtung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers ein Entziehungsverfahren nicht anschließt und der Betroffene sich gegen die festgesetzten Kosten der Anordnung mit einer Klage zur Wehr setzt.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; VwGO § 44a S. 2 ;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage wehrt sich der Kläger gegen eine Anordnung zur Beibringung eines toxikologischen Gutachtens in Form einer Blutuntersuchung.

Am 18. Februar 2002 wurde der Kläger als Führer eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen. Er stand unter der Wirkung von Cannabis. Eine Blutprobe ergab folgenden Befund: Tetrahydrocannabinol (THC) 1,6 ng/ml und THC-COOH (THC-Metabolit) 70 ng/ml.