VGH Bayern - Beschluss vom 06.03.2006
11 CS 05.1979
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Vorbemerkung 3, Nr. 9.1; StVG § 2 Abs. 7 S. 1, § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 19.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 S 05.626

Straßenverkehrsrecht: Rechtswidrigkeit der Entziehung des Fahrerlaubnis trotz Heroinkonsums infolge bestehenden Trennungsvermögens

VGH Bayern, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen 11 CS 05.1979

DRsp Nr. 2009/9443

Straßenverkehrsrecht: Rechtswidrigkeit der Entziehung des Fahrerlaubnis trotz Heroinkonsums infolge bestehenden Trennungsvermögens

1. Wer Heroin konsumiert, hat damit einen Sachverhalt verwirklicht, der nach der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung grundsätzlich den Verlust der Fahreignung nach sich zieht. 2. Satz 2 der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 nennt als einen der Faktoren, die zur Bejahung eines "Sonderfalles" führen können, die Fähigkeit zu "besonderer Verhaltenssteuerung". 3. Ist der Fahrerlaubnisinhaber aus sachverständiger Sicht trotz eines eingestandenen, mehrjährigen Heroinkonsums nicht betäubungsmittelabhängig und lässt sich dies nicht nur nicht widerlegen, sondern sprechen im Gegenteil gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständige, die diese Ausarbeitung erstellt hat, eine Abhängigkeit zu Recht verneint hat (Fehlen aller sechs nach ICD-10 kennzeichnenden Kriterien), deuten diese Aspekte - teils bereits für sich alleine, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit - darauf hin, dass der Fahrerlaubnisinhaber willens und in der Lage gewesen sein könnte, seinen Heroinkonsum so zu steuern, dass er die Einnahme dieses Rauschmittels zuverlässig von der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr getrennt hat.

BESCHLUSS