VG Augsburg - Beschluss vom 29.05.2006
Au 3 S 06.600
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 § 13 Nr. 2c § 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2 Art. 8 Abs. 2, Abs. 4 ; StGB § 316 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 527

Straßenverkehrsrecht: Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis, Aberkennung des Rechts der Gebrauchmachung von einer EU-Fahrerlaubnis

VG Augsburg, Beschluss vom 29.05.2006 - Aktenzeichen Au 3 S 06.600

DRsp Nr. 2006/28654

Straßenverkehrsrecht: Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis, Aberkennung des Rechts der Gebrauchmachung von einer EU-Fahrerlaubnis

1. Die Mitgliedstaaten der EU können vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt, wenn er die Verfehlung, die die Eignungszweifel auslöst, vor Erteilung des Führerscheins in dem anderen EU-Staat begangen hat. 2. Auch wenn der EuGH im Fall "Halbritter" auf die durch die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates erfolgte Eignungsprüfung nach dem Recht des Ausstellungsstaates verweist, so sind der Entscheidung keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die unbedingte Pflicht zur Anerkennung einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem Mitgliedsstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis davon abhängig ist, in welcher Form der ausstellende Staat die Fahreignung geprüft hat.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8 § 13 Nr. 2c § 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2 Art. 8 Abs. 2, Abs. 4 ; StGB § 316 ;

Gründe:

I.