KG - Beschluss vom 04.12.2006
12 U 84/06
Normen:
StVO § 9 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 629
NZV 2007, 408
VRS 112, 339
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 212/03

Straßenverkehrsrecht: Zum Anscheinsbeweis gegen den Abbiegenden

KG, Beschluss vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 12 U 84/06

DRsp Nr. 2007/10429

Straßenverkehrsrecht: Zum Anscheinsbeweis gegen den Abbiegenden

»Zu den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung. Im Hinblick auf die dem Abbiegenden gemäß § 9 Abs. 5 StVO abverlangte äußerste und gegenüber den Absätzen 1 bis 4 nochmals erhöhte Sorgfaltspflicht, trägt der in ein Grundstück Abbiegende die Gefahr nahezu allein; deshalb spricht der Anscheinsbeweis gegen den Abbiegenden, der allein haftet, wenn er dem anderen einen Fahrfehler nicht nachweist. Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden wird nicht allein durch den bloßen Zusammenstoß mit dem Vorausfahrenden begründet; er ist vielmehr nur dann anwendbar, wenn bei den Fahrzeugen jedenfalls eine Teilüberdeckung von Heck und Front vorliegt; das ist nicht der Fall, wenn die rechte Seitentür der Fahrerkabine des nachfolgenden Lkw und das linke hintere Seitenteil des angehängten Bauaufzuges beschädigt wurden.«

Normenkette:

StVO § 9 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.