BVerfG - Beschluss vom 16.03.2006
2 BvR 111/06
Normen:
GG Art. 103 Abs. 3 ; StPO § 264 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ss 367/05
AG Lennestadt - 5 Cs 252 Js 669/04 - Sch 3/05 - 25.4.2005,

Tateinheit von Führen eines PKW und Besitzes von Betäubungsmitteln

BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 111/06

DRsp Nr. 2006/10972

Tateinheit von Führen eines PKW und Besitzes von Betäubungsmitteln

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot, wenn der Angeklagte wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt wird, obwohl er bereits wegen einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels, begangen auf derselben Fahrt, verurteilt wurde.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 3 ; StPO § 264 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.

I. 1. Im Oktober 2004 wurde bei dem Beschwerdeführer anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass er seinen PKW unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln führte. Als die Polizeibeamten ankündigten, sein Fahrzeug zu durchsuchen, gab der Beschwerdeführer einen Beutel mit 50 g Amphetamin heraus. Das Amtsgericht Olpe verurteilte ihn im Februar 2005 zu einer Geldbuße von 300 Euro wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG). Diese Entscheidung ist rechtskräftig und nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.