Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.
I. 1. Im Oktober 2004 wurde bei dem Beschwerdeführer anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass er seinen PKW unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln führte. Als die Polizeibeamten ankündigten, sein Fahrzeug zu durchsuchen, gab der Beschwerdeführer einen Beutel mit 50 g Amphetamin heraus. Das Amtsgericht Olpe verurteilte ihn im Februar 2005 zu einer Geldbuße von 300 Euro wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG). Diese Entscheidung ist rechtskräftig und nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
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