I.
Das Amtsgericht Bochum hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 16. September 2005 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen das Handy-Verbot im Straßenverkehr) gemäß den §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO,
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist.
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