I.
Das Amtsgericht Gladbeck hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen Überschreitens der nach Zeichen 274 zulässigen Höchstgeschwindigkeit - fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG in Verbindung mit § 41, 49 Abs. 3 Ziff. 4 StVO - zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt.
Dazu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
"Am 24.01.2005 überschritt der Betroffene als Führer des Pkw Alfa Romeo mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX gegen 17.58 Uhr auf der Vossstrasse in Gladbeck in südlicher Fahrtrichtung fahrend, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mindestens 22 km/h, wobei es sich um den, im fraglichen Bereicht um eine Tempo 30 Zone handelt, die an sämtlichen Zufahrten mit dem Zeichen 274.1 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) beschildert ist.
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