Terminsgebühr

Autor: Chirstian Sitter

Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des VV entsteht die Terminsgebühr "für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber".

Dies bedeutet:

1.

Wird mündlich verhandelt, entsteht grundsätzlich die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

2.

Die volle Terminsgebühr gibt es aber auch dann, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist,

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entweder im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder

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gem. § 307 ZPO (Anerkenntnis) oder

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§ 495a ZPO (Verfahren nach billigem Ermessen)

ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.