Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Jagdhaftpflichtversicherung. In den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) ist geregelt:
"11. Nicht versicherte Risiken
11.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen".
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