OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.12.2006
12 U 133/06
Normen:
AKB § 10 ; VVG § 59 ; BBR Nr. 11;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2007, 115
VersR 2007, 788
zfs 2007, 160
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 21.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 32/06

Tierhalter-Haftpflichtversicherung: Kein Ausschluss der Haftung durch Gebrauch eines Kfz bei Verwirklichung einer typischen Tiergefahr

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 12 U 133/06

DRsp Nr. 2007/2780

Tierhalter-Haftpflichtversicherung: Kein Ausschluss der Haftung durch Gebrauch eines Kfz bei Verwirklichung einer typischen Tiergefahr

»1. Der Ausschluss der Deckungspflicht einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (Benzinklausel) greift nicht ein, wenn sich im Schadensfall die typische Tiergefahr verwirklicht. 2. Das Vorliegen einer Doppelversicherung ist für die Verpflichtung des einzelnen Haftpflichtversicherers, dem Versicherungsnehmer vollen Deckungsschutz zu gewähren, unerheblich.«

Normenkette:

AKB § 10 ; VVG § 59 ; BBR Nr. 11;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Jagdhaftpflichtversicherung. In den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) ist geregelt:

"11. Nicht versicherte Risiken

11.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen".