OLG Hamm - Beschluss vom 11.07.2006
3 Ss 286/06
Normen:
StGB § 142 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG - Jugendrichterin - Dorsten vom 19.12.2005,

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Feststellungen; erforderlicher Umfang

OLG Hamm, Beschluss vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 3 Ss 286/06

DRsp Nr. 2006/26824

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Feststellungen; erforderlicher Umfang

»Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort.«

Normenkette:

StGB § 142 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Dorsten hat die Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr und wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 10,- EUR kostenpflichtig verurteilt. Ferner hat es der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Führerschein eingezogen und die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, der Angeklagten vor Ablauf von noch drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen das in ihrer Anwesenheit verkündete Urteil hat die Angeklagte zunächst fristgerecht Rechtsmittel eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als Revision bezeichnet und mit der allgemeinen Sachrüge begründet.

II.