Autor: Stephan Schröder |
Wenn zuvor zunächst die Höhe des dem hinterbliebenen Ehepartner entgangenen Barunterhalts und anschließend der betragsmäßige Mehraufwand für die entgangene Haushaltsführung festgestellt wurde, so ergibt dann die Summe beider Positionen - zunächst - den Schadensbetrag; dies, weil der ausgefallene Ehepartner in beiden Funktionen zum Familienunterhalt beigetragen hat. Wenn somit bisher die Verpflichtung des getöteten Ehepartners zum Unterhaltsbeitrag berücksichtigt wurde, muss in gleicher Weise auch die Kehrseite bedacht werden, dass nämlich in der Doppelverdienerehe der jeweils andere Ehepartner selbst auch einen Unterhaltsanspruch hat. Dieser Unterhaltsanspruch ist durch den Unfall in Wegfall geraten; die Befreiung von diesem Unterhaltsanspruch muss ebenfalls berücksichtigt werden, und zwar als Vorteilsausgleichung (st. Rspr. des BGH, zuletzt Urt. v. 10.04.1979 - VI ZR 151/75, VersR 1979,
Die ist bereits bei der , als hier diese Ersparnis einerseits und der Mehrbedarf andererseits unter Berücksichtigung des Rationalisierungseffekts gegenübergestellt wurden, siehe Teil . Zu bewerten ist der Vorteil daher nur noch beim Barunterhalt.
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