Unterhaltsschaden bei Doppelverdienern

Autor: Stephan Schröder

Wenn zuvor zunächst die Höhe des dem hinterbliebenen Ehepartner entgangenen Barunterhalts und anschließend der betragsmäßige Mehraufwand für die entgangene Haushaltsführung festgestellt wurde, so ergibt dann die Summe beider Positionen - zunächst - den Schadensbetrag; dies, weil der ausgefallene Ehepartner in beiden Funktionen zum Familienunterhalt beigetragen hat. Wenn somit bisher die Verpflichtung des getöteten Ehepartners zum Unterhaltsbeitrag berücksichtigt wurde, muss in gleicher Weise auch die Kehrseite bedacht werden, dass nämlich in der Doppelverdienerehe der jeweils andere Ehepartner selbst auch einen Unterhaltsanspruch hat. Dieser Unterhaltsanspruch ist durch den Unfall in Wegfall geraten; die Befreiung von diesem Unterhaltsanspruch muss ebenfalls berücksichtigt werden, und zwar als Vorteilsausgleichung (st. Rspr. des BGH, zuletzt Urt. v. 10.04.1979 - VI ZR 151/75, VersR 1979, 670). In Fällen einer nur anteiligen Haftung des Schädigers darf der Hinterbliebene seine Ersparnis zunächst auf den nicht gedeckten Teil seines Schadens verrechnen (siehe Teil 9.1.9 sowie Teil 9.1.12.9). Dies gilt nicht bei voller Haftung; dann bleibt die Ersparnis stets anzurechnen.

Die ist bereits bei der , als hier diese Ersparnis einerseits und der Mehrbedarf andererseits unter Berücksichtigung des Rationalisierungseffekts gegenübergestellt wurden, siehe Teil . Zu bewerten ist der Vorteil daher nur noch beim Barunterhalt.