Unterlassen der Anmietung

Autor: Stephan Schröder

Der Umstand allein, dass ein Ersatzfahrzeug angemietet wurde, reicht nicht aus, um die Erstattungspflicht zu begründen. Der Geschädigte hat darzulegen, dass er durch den Ausfall seines Kfz an einer tatsächlich beabsichtigten Nutzung gehindert, also wirtschaftlich geschädigt ist. Da der BGH den Ersatz von Mietwagenkosten unter dem Gesichtspunkt des Herstellungsaufwands für die Beseitigung des Fahrzeugschadens einordnet, § 249 Abs. 2 BGB (BGH, Urt. v. 02.02.2010 - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683; AG Wesel, Urt. v. 27.03.2008 - 5 C 417/07, NJW 2008, 1966), folgt aus der Rechtsprechung, dass eine Ersatzpflicht nur dann besteht, wenn dieser Aufwand "erforderlich" ist. Somit sind die Kosten zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGH, Urt. v. 05.02.2013 - VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149; OLG Koblenz, Urt. v. 02.02.2015 - 12 U 1429/13, NJW 2015, 1615; AG Kehl, Urt. v. 18.02.2015 - 4 C 344/14, SVR 2015, 260). Wesentliche Folge ist, dass nicht der Schädiger bzw. seine Versicherung den Nachweis der Verletzung der Schadensminderungspflicht zu führen hat, sondern die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit und damit auch für den Nutzungswillen und die Nutzungsmöglichkeit beim Geschädigten liegt (Greger, NZV 1994, 337).