Ersatzfahrzeug von Privaten

Autor: Stephan Schröder

Gelegentlich wird das Ersatzfahrzeug nach einem Unfall nicht von einem gewerblichen Autovermieter, sondern von Bekannten oder Freunden genommen, die dann dem Geschädigten eine Rechnung stellen. Auch in solchen Fällen sind dem Grunde nach diese Kosten zu erstatten. Der Höhe nach ergibt sich allerdings eine Einschränkung, als der erstattungsfähige Betrag von der Rechtsprechung auf 50 % der Gebühren eines gewerblichen Vermieters beschränkt wird (LG Karlsruhe v. 24.02.1989 - 9 S 476/88, NJW-RR 1989, 732).

Dieser Auffassung wird beizupflichten sein, da in der Kalkulation der Mietwagenkosten beim gewerblichen Autovermieter Aufwendungen einfließen, die bei einer Privatperson nicht anfallen.