Tarifspaltung; Auswahl des Mietwagenunternehmens

Autor: Stephan Schröder

Der Ersatz der Mietwagenkosten wird durch eine Tarifspaltung beeinflusst.

Einige Mietwagenunternehmen bieten Kunden, die aufgrund eines unverschuldeten Unfalls ein Fahrzeug anmieten, einen sogenannten Unfallersatztarif an, der i.d.R. deutlich über dem sogenannten Normal- oder Pauschaltarif liegt. Erfolgte die Anmietung zum Unfallersatztarif, wurde und wird von Seiten des Versicherers eingewendet, der Geschädigte hätte das Ersatzfahrzeug auch zum Normaltarif anmieten können. Die hiermit verbundene Problematik, ob dem Unfallkunden die Existenz eines solchen Normaltarifs überhaupt bekannt ist oder ob er sich nach unterschiedlichen Tarifen erkundigen muss, schien durch ein Urteil des BGH vom 07.05.1996 (VI ZR 138/95, NJW 1996, 1958) gelöst. Der BGH hatte hierzu ausweislich seines Leitsatzes entschieden: Hierzu wurde herausgestellt, dass die Schadensminderungspflicht vom Geschädigten nicht verlangt, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte; auch für den Bereich der Mietwagenkosten gilt die subjektbezogene Schadensbetrachtung, nach der es auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten ankommt.