I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- EUR verurteilt und gegen ihn zugleich ein Fahrverbot von einem Monat unter Einräumung der 4-Monats-Frist gemäß § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.
Das Amtsgericht hat zu der Geschwindigkeitsüberschreitung folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene befuhr am 27.06.2004 um 16.35 Uhr mit dem PKW Marke VW, Kennzeichen XXXXXXXX, in der Gemeinde Wenden die BAB 4 in Fahrtrichtung Olpe mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h (abzgl. Toleranz). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 60 km/h.
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