OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.03.2006
I-24 U 126/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 177 § 535 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1246
OLGReport-Düsseldorf 2006, 589
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 121/05

Vereinbarung eines Erwerbsrechts am Leasinggut nach Vertragsablauf

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2006 - Aktenzeichen I-24 U 126/05

DRsp Nr. 2006/21309

Vereinbarung eines Erwerbsrechts am Leasinggut nach Vertragsablauf

»Tritt der Leasinggeber in einen PKW-Kaufvertrag ein, in dem der Lieferant als vollmachtloser Vertreter dem Leasingnehmer (Käufer) ein Erwerbsrecht zugesagt hat, liegt darin die Genehmigung dieser Zusage.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 177 § 535 ;

Entscheidungsgründe:

I. Das zulässige Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die beklagte Leasinggesellschaft zu Recht zur Zahlung verurteilt (19.459,75 EUR nebst gesetzlicher Zinsen). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

1. Die Ansicht der Beklagten, der Kläger habe für die Zeit nach Ablauf des Leasingvertrags kein auf den geleasten Pkw gerichtetes Erwerbsrecht erlangt, ist von Rechtsirrtum beeinflusst. Die mit "Bestellung" überschriebene Urkunde enthält keineswegs nur das (verbindliche) Angebot des Klägers, das darin bezeichnete Kraftfahrzeug zu erwerben. Es enthält zusätzlich (für den Fall des Zustandekommens eines Leasingvertrags zwischen den Parteien) die verbindliche Vereinbarung eines Erwerbsrechts am Leasinggut nach Vertragsablauf zum Preis von 10.000 EUR (incl. 16% MWSt).