BFH, vom 12.06.1975 - Vorinstanzaktenzeichen V R 70/75
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung der Postlaufzeiten
BVerfG, Beschluß vom 04.05.1977 - Aktenzeichen 2 BvR 616/75
DRsp Nr. 1994/2737
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung der Postlaufzeiten
»Der vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1GG entwickelte Grundsatz, daß im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost nicht als Verschulden zugerechnet werden dürfen, gilt sowohl für Fälle des ersten Zugangs zu Gericht wie für Fälle des Zugangs zu einer weiteren, von der Prozeßordnung vorgesehenen Instanz (Ergänzung zu BVerfGE 41, 23 ff.). Dies gilt auch dann, wenn die Fristversäumnis auf Verzögerungen bei der Entgegennahme durch das Gericht beruht, die der Bürger nicht zu vertreten hat (vgl. BVerfGE 41, 323 [327 f.]).«