BVerfG - Beschluß vom 01.08.1997
2 BvR 241/96
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 17 ; StVO § 3 ;
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 16.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Js 1232/95
II. OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.12.1995 - 5 Ss (OWi) 434/95 - (OWi) 192/95 I,

Verfassungsrechtliche Überprüfung der Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen

BVerfG, Beschluß vom 01.08.1997 - Aktenzeichen 2 BvR 241/96

DRsp Nr. 1998/1078

Verfassungsrechtliche Überprüfung der Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen

Eine Verurteilung zu einer Geldbuße wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, die durch Auswertung einer Diagrammscheibe ermittelt wurde, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 17 ; StVO § 3 ;

Gründe:

1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit seinem Beschluß vom 14. November 1989 (BVerfGE 81, 70 [97]), festgestellt, daß die Auferlegung einer Aufzeichnungspflicht, die ein rechtstreues Verhalten fördern soll, jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn die mögliche Funktion der Aufzeichnung als Beweismittel für den Betroffenen von vornherein erkennbar ist. Die Pflicht zur Herausgabe der so angefertigten Aufzeichnungen wiederum stellt sich lediglich als Konsequenz der Aufzeichnungspflicht dar, die sonst ihren Zweck, die Betroffenen zu normgemäßem Verhalten zu veranlassen, nicht erreichen könnte. Sie stößt somit von Verfassungs wegen ebenfalls auf keine Bedenken.