Autor: Stephan Schröder |
Die Schädigung eines Kraftfahrzeugs und seiner Insassen kann nicht nur durch andere Fahrzeuge herbeigeführt werden, sondern auch durch den Zustand der Straße. Auch dann entsteht ein Schadensersatzanspruch, der sich grundlegend von der Gefährdungshaftung unterscheidet und sich als Unterfall der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht darstellt.
Nachstehend wird nur die Verkehrssicherungspflicht behandelt, die sich auf Straßen bezieht, also die eigentliche Fahrbahn inkl. Straßenbäume und Baustellen. Ausgeklammert sind alle anderen Erscheinungsformen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, wie sie sich aus sonstigen Gefahrenquellen ergibt, seien es Grundstücke, Häuser, Freizeiteinrichtungen usw. Demgemäß lautet die Überschrift auch Straßenverkehrssicherungspflicht (vgl. auch Rebler, Verkehrssicherungspflicht: Straßenzustand, Bauarbeiten, Bäume, zfs 2019,
Die folgt der und nicht aus der für den Straßenverkehr typischen Gefährdungshaftung. Eine öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung gibt es nicht.
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