OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.03.2006
I-1 U 218/05
Normen:
BGB § 459 Abs. 2 (a.F.) § 477 (a.F.) § 639 Abs. 2 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 27.10.2005

Verjährung von Wandelungsansprüchen - Abgrenzung Garantievertrag und Kaufvertrag

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen I-1 U 218/05

DRsp Nr. 2006/18854

Verjährung von Wandelungsansprüchen - Abgrenzung Garantievertrag und Kaufvertrag

1. Nach § 477 BGB a.F. ist der Beginn der Verjährung an die Ablieferung geknüpft. 2. Eine Garantievereinbarung steht rechtlich selbständig neben dem Kaufvertrag. Mit Blick auf die Verjährung und insbesondere auf deren Beginn sind Kaufvertrag und Garantievertrag streng zu trennen.

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 2 (a.F.) § 477 (a.F.) § 639 Abs. 2 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist gem . § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Das Landgericht hat die Anwaltsregressklage zu Recht abgewiesen. Die Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigen keine andere Beurteilung.

I. Zur näheren Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 13. Januar 2006. Darin heißt es:

Selbst wenn dem Beklagten im Zusammenhang mit der Einzahlung des Kostenvorschusses ein Fehler unterlaufen sein sollte, was durchaus zweifelhaft erscheint, hat dies nicht ursächlich zu denjenigen wirtschaftlichen Einbußen geführt, deren Ersatz die Klägerin mit ihrer Klage begehrt.