Verjährungsfristen für weitere Ansprüche

Autor: Stephan Schröder

Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen verjähren innerhalb der Regelfrist von drei Jahren, §  197 Abs.  2 BGB (siehe auch: Gräfenstein/Gläser, Zur Frage der Verjährung wiederkehrender Leistungen, zfs 2019, 253 f.). Rezept- und Fahrtkosten als Behandlungskosten nach einem Verkehrsunfall unterfallen dagegen nicht dem Anwendungsbereich des §  197 Abs.  2 BGB. Nach §  197 Abs.  2 BGB verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche nicht in 30 Jahren, sondern binnen der regelmäßigen Verjährungsfrist, sofern sie künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben. Einer Leistung kann der Charakter einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung dann zugesprochen werden, wenn sie nach Gesetz oder Parteivereinbarung an von vornherein bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Terminen zu erbringen ist. Während es nicht darauf ankommt, dass die wiederkehrende Leistung immer denselben Betrag ausmacht, der Höhe nach also nach oben oder unten bis zum vollständigen Ausfall schwanken kann, ist entscheidendes Kriterium der zeitliche Aspekt. Die regelmäßige zeitliche Wiederkehr von Einzelleistungen muss im Anwendungsbereich des §  197 Abs.  2 BGB von vornherein zur Natur des Anspruchs gehören (OLG Oldenburg, Urt. v. 28.08.2018 - 2 U 66/18, VersR 2018, 1209).