Unterbrechung der Verjährung

Autor: Stephan Schröder

Die in Lauf gesetzte Verjährungsfrist beginnt erneut, wenn entweder der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt (§  212 Abs.  1 Nr. 1 BGB), oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird, §  212 Abs.  1 Nr. 2 BGB. Die Zahlung des Versicherers führt zur Unterbrechung bzw. zum Neubeginn der Verjährung auch zu Lasten des Versicherungsnehmers sowie dessen Fahrers (BGH, Urt. v. 22.07.2004 - IX ZR 482/00, VersR 2004, 1278).

Die durch eine Vollstreckungsmaßnahme bewirkte Unterbrechung bzw. der Neubeginn der Verjährung kann jedoch unter den in §  212 Abs.  2 BGB bestimmten Voraussetzungen nachträglich wieder wegfallen.

Im Übrigen gelten die Regeln auch für die Verjährung der aus dem StVG begründeten Ansprüche.