Beginn der Verjährungsfrist

Autor: Stephan Schröder

Nach §  199 Abs.  1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und (zusätzlich) der Anspruchsteller von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Wenn der Unfall beispielsweise am 05.01.2020 eingetreten ist und zu diesem Zeitpunkt auch die subjektiven Voraussetzungen vorlagen, läuft die Verjährungsfrist am 31.12.2024 ab.

Für den Verjährungsbeginn von unfallbedingten Spätschäden ist der Zeitpunkt maßgebend, ab dem sich die Verletzungsfolge als derart naheliegend darstellt, dass sie im Rahmen einer Feststellungsklage hätte geltend gemacht werden können. Die Erkennbarkeit der Verletzungsfolgen beurteilt sich dabei nicht nach der subjektiven Sicht des Geschädigten, sondern allein nach objektiven Gesichtspunkten, d.h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines medizinisch Sachkundigen (OLG Schleswig, Beschl. v. 09.08.2022 - 7 U 90/22, NJW 2023, 528).