Autor: Stephan Schröder |
Die Klageerhebung unterbricht die Verjährung nicht, sondern begründet nur eine Hemmung. Dies ist wie weitere allgemeine Hemmungstatbestände in § 204 BGB geregelt.
Die Hemmung durch Verhandlungen ist in § 203 BGB geregelt. Schweben also zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Für eine Beendigung der Hemmung reicht es aus, wenn die Verhandlungen beidseits nicht fortgesetzt werden, sie - bildlich gesprochen - einschlafen (BGH, Urt. v. 15.12.2016 -
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