OLG Hamm - Beschluss vom 06.04.2006
3 Ss 546/06
Normen:
StGB § 55 ; StGB § 69 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 25.08.2005

Verkehrsdelikt; Gesamtstrafenbildung; Sperrfrist; Entziehung der Fahrerlaubnis; Begründung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 3 Ss 546/06

DRsp Nr. 2006/26883

Verkehrsdelikt; Gesamtstrafenbildung; Sperrfrist; Entziehung der Fahrerlaubnis; Begründung

»Die Anordnung einer sehr langen Sperrfrist, insbesondere der Höchstfrist, bedarf, wenn nicht außergewöhnliche Tatumstände vorliegen, einer besonderen Begründung.«

Normenkette:

StGB § 55 ; StGB § 69 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 04.04.2005 unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 02.02.2004 - 51 Ls 14 Js 261/03 - 684/03 - wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, wegen Straßenverkehrsgefährdung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Norden vom 22.07.2004 bzw. dem Verwerfungsurteil vom 02.11.2004 - 8 b Ds 122 Js 26089/03 (17/04) - wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei Fällen und wegen Nötigung in drei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Beide Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Angeklagten wurde außerdem die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und angeordnet, dass ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.