OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.11.2006
1 U 34/06
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 142/04

Verkehrssicherungspflicht bei 2 cm überschreitende Niveauunterschiede auf einem stark untergeordnete Verkehrsbedeutung aufweisenden Fußweg

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 1 U 34/06

DRsp Nr. 2007/1627

Verkehrssicherungspflicht bei 2 cm überschreitende Niveauunterschiede auf einem stark untergeordnete Verkehrsbedeutung aufweisenden Fußweg

»2 cm überschreitende Niveauunterschiede auf dem eine stark untergeordnete Verkehrsbedeutung aufweisenden Fußweg am Rande eines kleinen, ländlichen Ortes begründen nicht ohne Weiteres eine Verkehrspflichtverletzung der sicherungspflichtigen Gemeinde, insbesondere dann nicht, wenn dem Fußgängerverkehr eine parallel verlaufende, völlig ebene, ausreichend beleuchtete und wenig befahrene Anliegerstraße zur Verfügung steht, wegen angrenzenden Baumbestandes mit Unebenheiten zu rechnen ist, die Niveauunterschiede nicht scharfkantig abgegrenzt sind, sondern die Form von Hügeln und Mulden haben.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus einem Sturzunfall vom 6.5.2002 mit der Begründung in Anspruch, sie habe Unebenheiten in Höhe von 5 - 10 cm verkehrspflichtwidrig nicht beseitigt.

Zur Darstellung der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.