OLG Nürnberg - Urteil vom 28.09.2006
2 U 1169/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ; BGB § 249 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 13.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 9017/05

Verkehrsunfall: Unabwendbares Ereignis nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. und Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 2 U 1169/05

DRsp Nr. 2007/1921

Verkehrsunfall: Unabwendbares Ereignis nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. und Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten

»1. Ein unabwendbares Ereignis gemäß § 7 Abs. 2 StVG setzt nicht absolute Unvermeidbarkeit für den Kraftfahrer voraus, aber ein an durchschnittlichen Verhaltensanforderungen gemessenes ideales, also überdurchschnittliches Verhalten. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, wobei alle möglichen Gefahrenmomente zu berücksichtigen sind.2. Die Kosten für einen Mietwagen sind nur erstattungsfähig, soweit diese angemessen sind. Dazur ist der Nachweis der betriebswirtschaftlichen Angemessenheit des bezahlten Tarifs oder der konkreten Unzugänglichkeit eines günstigeren Tarifs durch den Geschädigten erforderlich. Eine Erkundigungspflicht des Geschädigten besteht in jedem Fall bei einem angebotenen Tarif, der nahezu um das Dreifache über dem sonst üblichen Tagespreis liegt bzw. bei einem "Unfallersatztarif" von ca. 245 % über dem Durchschnitt.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ; BGB § 249 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen. Insoweit wird auf den Tatbestand des Ersturteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.