Autor: Stephan Schröder |
Die Abgrenzung der vermehrten Bedürfnisse (siehe hierzu auch: Zoll, Schadensregulierung bei vermehrten Bedürfnissen Schwerstverletzter, NJW 2014,
Das Gesetz, § 843 Abs. 1 zweite Alternative BGB, beschränkt sich lediglich auf die Erwähnung, dass Schadensersatz in Form einer Geldrente zu leisten ist, wenn "eine Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten eintritt". Eine Definition hat der BGH unter Berufung auf eine frühere Entscheidung in folgender Zusammenfassung gegeben:
Nach der Rechtsprechung des BGH sind Aufwendungen zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse von Heilungskosten abzugrenzen. Die Schadengruppe der vermehrten Bedürfnisse umfasst alle unfreiwilligen Mehraufwendungen, die den Zweck haben, die Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen, dauernd und regelmäßig erforderlich sind und außerdem nicht - wie etwa Heilungskosten - der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (BGH, Urt. v. 19.05.1981 - VI ZR 108/79, NJW 1982, 757; BGH, Urt. v. 28.08.2018 - VI ZR 518/16, VersR 2019,
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