OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.05.2006
21 U 25/05
Normen:
BGB § 133 § 157 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-25 O 547/03,

Verpflichtung des Automobilherstellers zur Rücknahme von Original-Kfz-Ersatzteilen aufgrund Händlervertrags?

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 21 U 25/05

DRsp Nr. 2006/26295

Verpflichtung des Automobilherstellers zur Rücknahme von Original-Kfz-Ersatzteilen aufgrund Händlervertrags?

»Zur Rücknahmepflicht des Automobilherstellers gegenüber dem Händler in Bezug auf Kfz-Ersatzteile.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Rücknahme von Kraftfahrzeug-Ersatzteilen. Zwischen der Klägerin als Händlerin und der Beklagten als Herstellerin bestand seit dem 1.1.97 ein Händlervertrag für Vertrieb und Service nebst Zusatzbestimmungen, der den Kauf und Verkauf von A Kraftfahrzeugen und A Teilen sowie den Betrieb einer Werkstatt durch die Klägerin vorsah. Nach der Kündigung dieses Vertrages durch die Beklagte zum 30.9.2003 schlossen die Parteien mit Geltung ab 1.10.03 einen A Service-Partner-Vertrag über den Service an Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von A Originalteilen und Zubehör. Unter Berufung auf Art. 7.2 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag (Bl. 6, 7 d.A.) verlangt die Klägerin von der Beklagten den Rückkauf noch in ihrem Lager befindlicher A-Originalersatzteile.