OLG Thüringen - Beschluss vom 17.11.2006
4 U 61/06
Normen:
ZPO § 287 ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 254 ;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 544/05

Verpflichtung zur Schadensgeringhaltung der Mietwagenkosten - Rechtfertigung der Anmietung eines gegenüber dem Normaltarif höheren Tarifs

OLG Thüringen, Beschluss vom 17.11.2006 - Aktenzeichen 4 U 61/06

DRsp Nr. 2007/2004

Verpflichtung zur Schadensgeringhaltung der Mietwagenkosten - Rechtfertigung der Anmietung eines gegenüber dem "Normaltarif" höheren Tarifs

»1. Ein Geschädigter verstößt dann nicht gegen die Verpflichtung zur Schadensgeringhaltung der Mietwagenkosten, wenn er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif teuer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dieser zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat Tatrichter zu schätzen.2. Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchter Unfallersatztarif auf Grund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist.Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, der Erforderlichkeit des Aufschlages trägt der Geschädigte.«

Normenkette:

ZPO § 287 ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 254 ;

Entscheidungsgründe: