Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Parkerleichterung.
Am 11.07.2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen ("orangefarbener Parkausweis"). Diesem Antrag fügte sie ihren unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweis bei, der für sie einen Grad der Behinderung von 90 und die Merkzeichen "B" - Berechtigung für eine ständige Begleitung - und "G" - der behinderte Mensch ist infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt - ausweist.
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