VG Freiburg - Urteil vom 04.03.2020
4 K 1539/19
Normen:
StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11; VwV-StVO; VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 2; VwGO § 114;

Verpflichtungsklage; Ermessen; Maßgeblicher Zeitpunkt; Parkerleichterung; Atypischer Sonderfall

VG Freiburg, Urteil vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 4 K 1539/19

DRsp Nr. 2020/4654

Verpflichtungsklage; Ermessen; Maßgeblicher Zeitpunkt; Parkerleichterung; Atypischer Sonderfall

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Falle einer auf eine Parkerleichterung (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO) gerichteten Verpflichtungsklage.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11; VwV-StVO; VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 2; VwGO § 114;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Parkerleichterung.

Am 11.07.2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen ("orangefarbener Parkausweis"). Diesem Antrag fügte sie ihren unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweis bei, der für sie einen Grad der Behinderung von 90 und die Merkzeichen "B" - Berechtigung für eine ständige Begleitung - und "G" - der behinderte Mensch ist infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt - ausweist.