KG - Beschluss vom 24.10.2006
12 U 32/06
Normen:
ZPO § 513 Abs. 1 § 522 § 529 ; PflVG § 3 ; StGB § 263 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 304
NZV 2007, 360
VRS 112, 23
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 9/05

Versicherungsrecht: Kriterien zum Nachweis eines gestellten Verkehrsunfalles

KG, Beschluss vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 12 U 32/06

DRsp Nr. 2007/4767

Versicherungsrecht: Kriterien zum Nachweis eines gestellten Verkehrsunfalles

Das Nachweis eines gestellten Unfalls aufgrund kollusivem Zusammenwirken der Unfallverursacher und vermeintlichen Opfer erfolgt anhand der Feststellung konkreter Indizien, die in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines gestellten Unfalls begründen. Diese Indizien sind beispielsweise: Opferfahrzeug mit bereits erheblicher Laufleistung, schädigendes Fahrzeug ist Mietfahrzeug, Vorfall bei Dunkelheit, ungewöhnlicher Unfallhergang, auffällige Vorschäden werden abgerechnet, Behauptung von nicht mehr greifbaren Unfallbeteiligten.

Normenkette:

ZPO § 513 Abs. 1 § 522 § 529 ; PflVG § 3 ; StGB § 263 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden.