OLG Brandenburg - Urteil vom 19.10.2006
12 U 65/06
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 13 O 411/04 - 02.03.2006,

Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG bei Alkoholisierung und Geschwindigkeitsüberschreitung der Unfallbeteiligten

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 12 U 65/06

DRsp Nr. 2007/1396

Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG bei Alkoholisierung und Geschwindigkeitsüberschreitung der Unfallbeteiligten

Die für einen Unfall mitursächliche relative Fahruntüchtigkeit wegen Alkoholisierung auf der einen Seite und eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung von etwa 30 % auf Seiten des anderen Unfallbeteiligten kann nach Abwägung der einzelnen Umstände einem Verursachungsbeitrag von jeweils 50 % gemäß § 17 Abs. 1 StVG rechtfertigen. Auch bei nur relativer Fahrunsicherheit spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die alkoholbedingte Unsicherheit ursächlich für den Unfall geworden ist, wenn dieser sich unter Umständen zugetragen hat, die einem nüchternen Fahrzeugführer keine Schwierigkeiten bereitet hätten.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.