BVerwG - Beschluß vom 17.05.2006
2 B 10.06
Normen:
VwGO § 56 Abs. 2 ; ZPO § 166 § 174 § 189 ;
Fundstellen:
DÖV 2006, 788
NJW 2007, 3223
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 11.05
VG Berlin, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 28 A 175.04

Verwaltungsprozessrecht - Zustellung gegen Empfangsbekenntnis; Fehlen eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses des Adressaten; Bereitschaft zur Entgegennahme des Schriftstücks; Bezugnahme auf das zuzustellende Schriftstück in der Rechtsmittelschrift

BVerwG, Beschluß vom 17.05.2006 - Aktenzeichen 2 B 10.06

DRsp Nr. 2007/11961

Verwaltungsprozessrecht - Zustellung gegen Empfangsbekenntnis; Fehlen eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses des Adressaten; Bereitschaft zur Entgegennahme des Schriftstücks; Bezugnahme auf das zuzustellende Schriftstück in der Rechtsmittelschrift

»Das Fehlen eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses hindert die Wirksamkeit der Zustellung nicht. Die erforderliche Bereitschaft zur Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks ist bei dem Adressaten, der das Empfangsbekenntnis nicht zurückschickt, vorhanden, wenn er gegen das zuzustellende Urteil ein Rechtsmittel einlegt und dabei auf die Urteilsausfertigung Bezug nimmt.«

Normenkette:

VwGO § 56 Abs. 2 ; ZPO § 166 § 174 § 189 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und der Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, liegen nicht vor.

Der Kläger hält der Sache nach für klärungsbedürftig die Frage,

ob bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 56 Abs. 2 VwGO, §§ 174 ff. ZPO ein vom Empfänger unterschriebenes und mit Datum versehenes Empfangsbekenntnis Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Zustellung ist.