VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 14.10.1996 (10 S 321/96) - DRsp Nr. 1997/6101
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 14.10.1996 - Aktenzeichen 10 S 321/96
DRsp Nr. 1997/6101
»1. Die Anordnung einer Nachuntersuchung gegenüber einem bedingt geeigneten Kraftfahrer stellt im Anwendungsbereich des § 15bStVZO eine Auflage nach § 15b Abs. 1aStVZO dar, die selbständig angefochten werden kann.2. Zur Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs, in dem sich die Verkehrsbehörde verpflichtet hat, für den Fall der Bejahung der Kraftfahreignung in einem Obergutachten die Entziehungsverfügung aufzuheben.«