OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.02.2006
I-22 U 149/05
Normen:
BGB § 305c Abs. 2 § 323 § 346 § 348 § 437 Nr. 2 Alt. 1 § 440 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 28.07.2005

Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kauf eines Montagsautos

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2006 - Aktenzeichen I-22 U 149/05

DRsp Nr. 2006/18862

Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kauf eines "Montagsautos"

1. Bei der Regel des § 440 S. 2 BGB, die besagt, nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung sei diese grundsätzlich als fehlgeschlagen anzusehen, handelt es sich um eine "Faustregel", die nicht schematisch anzuwenden ist. Zu berücksichtigen sind auch die Art. der Sache und die Art. und Schwere des Mangels sowie sonstige Umstände. Von einem "Montagsauto" kann dann ausgegangen werden, wenn das Fahrzeug insgesamt aufgrund von Qualitätsmängeln als mangelhaft einzustufen ist. 2. Von einer Verwirkung des Rechts zum Rücktritt beim Autokauf kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausgegangen werden, wenn etwa mit einem Fahrzeug eine außerordentlich hohe Kilometerleistung (z.B. 50.000 Km) zurückgelegt worden ist. 3. Zur Berechnung der Wertminderung eines Oberklassewagens.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2 § 323 § 346 § 348 § 437 Nr. 2 Alt. 1 § 440 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Mercedes-Benz CL 500.