OLG Hamm - Urteil vom 22.03.2006
30 U 177/05
Normen:
BGB § 278 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 307 ; BGB § 307 Abs. 1 ; BGB § 540 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2006, 593
NZV 2006, 593
OLGReport-Hamm 2006, 719
OLGReport-Hamm 2006, 719
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 11.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 149/05

Wegfall der Haftungsbegrenzung bei Beschädigung eines gemieteten Kfz infolge grober Fahrlässigkeit

OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 30 U 177/05

DRsp Nr. 2007/1786

Wegfall der Haftungsbegrenzung bei Beschädigung eines gemieteten Kfz infolge grober Fahrlässigkeit

1. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermieters gegen zusätzliches Entgelt gewährte Haftungsbefreiung muss sich am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientieren. Eine Klausel in den AGB eine Kfz-Mietvertrages, wonach die Haftungsbegrenzung des Mieters auf eine Selbstbeteiligungspauschale bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden entfällt, verstößt aber nicht gegen § 307 BGB.2. Der Mieter eines Kfz hat für das Verschulden eines Dritten, dem er das gemietete Fahrzeug überlässt, wie eigenes Verschulden einzutreten.

Normenkette:

BGB § 278 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 307 ; BGB § 307 Abs. 1 ; BGB § 540 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung und nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug in Anspruch.

Unter dem 25.07.2004 schlossen die Klägerin und der Beklagte - dieser vertreten durch einen angestellten Fahrer, den Zeugen V - einen Mietvertrag über ein Fahrzeug (LKW) des Typs Mercedes-Benz (amtl. Kennzeichen XXXXX). Die Mietvertragsbedingungen der Klägerin (Stand 15.04.2003) wurden einbezogen und haben u.a. folgenden Inhalt:

"3. Berechtigte Fahrer