OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.05.2006
I-4 U 138/05
Normen:
AKB § 7 Abs. 2 ; AKB § 7 Abs. 5 ; AKB § 7 Abs. 5 Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 2007, 686
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.03.2005

Wegfall des Versicherungsschutzes wegen falscher Angaben im Schadensformular zu früheren Diebstahlsfällen des versicherten Kfz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen I-4 U 138/05

DRsp Nr. 2007/10504

Wegfall des Versicherungsschutzes wegen falscher Angaben im Schadensformular zu früheren Diebstahlsfällen des versicherten Kfz

Die unrichtige Angabe im Schadensformular der Versicherung nach Eintritt des Versicherungsfalles zur Frage, ob das versicherte Fahrzeug früher bereits entwendet wurde, kann als Obliegenheitsverletzung zum Wegfall des Kaskoversicherungsschutzes führen.

Normenkette:

AKB § 7 Abs. 2 ; AKB § 7 Abs. 5 ; AKB § 7 Abs. 5 Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Fahrzeugteilversicherung wegen Entwendung eines Kraftfahrzeuges.

Am 30.9.2002 wurde in U./Niederlande das Fahrzeug Typ A. Kombi, amtliches Kennzeichen ... entwendet. Eigentümer des Fahrzeugs ist die G.L. GmbH in W.. Der Kläger, ein niederländischer Staatsangehöriger, hatte das Fahrzeug von dieser geleast.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ein Versicherungsvertrag bezüglich des vorgenannten Kraftfahrzeugs, der eine Teilkasko mit einer Selbstbeteiligung von 500 EUR beinhaltete. Der Kläger hatte sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der G.-L. GmbH abgetreten.