Weitgehende Kongruenz mit Kassenleistungen

Autor: Stephan Schröder

Ein Großteil der Heilbehandlungskosten schafft in der Regulierungspraxis kaum Probleme, weil der Gegenstand der Ersatzleistung mit dem der gesetzlichen und privaten Krankenkassen übereinstimmt.

Überwiegend werden die Kosten von den Ärzten und den Krankenhäusern direkt mit den Kassen abgerechnet bzw. vom Privatversicherten direkt in Anspruch genommen. Da gem. § 1542 RVO; § 116 SGB X; § 86 Abs. 1 VVG im Umfang der Kassenleistung der Schadensersatzanspruch des Verletzten auf die Kasse bzw. Krankenversicherung übergeht, erfolgt die Regulierung zwischen den Genannten und den Krafthaftpflichtversicherern (zum Regress des Sozialversicherungsträgers vgl.: Engelbrecht, DAR Extra 2013, 737 ff.). Dabei entziehen sich die zwischen den Versorgungsträgern ausgehandelten Tarife (hier: Krankentransport) der Überprüfung durch den Ersatzpflichtigen (BGH, Urt. v. 29.06.2004 - VI ZR 211/03, NJW 2004, 3326).