Erstattungsgrundsätze bei den Heilbehandlungskosten

Autor: Stephan Schröder

Über die grundsätzliche Erstattungspflicht von Heilbehandlungskosten besteht kein Streit (BGH, Urt. v. 05.02.2013 - VI ZR 363/11, NJW 2013, 3634). Insbesondere ist sie nicht davon abhängig, dass die Heilungs- oder Rehabilitierungsmaßnahme, die die Kosten auslöst, im Ergebnis zum Erfolg führt. Die Kosten der Heilbehandlung müssen nur tatsächlich entstanden sein.

Eine fiktive Abrechnung von notwendigen Heilbehandlungskosten ist nicht möglich. Eine Dispositionsfreiheit des Verletzten besteht im Gegensatz zum Reparaturschaden hier nicht (OLG Köln, Urt. v. 19.05.1999 - 5 U 247/98, VersR 2000, 1021; Geiger, DAR Extra 2013, 737). Bei einer zahnärztlich notwendigen Behandlung, bei der ein Heil- und Kostenplan vorliegt, ist ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO möglich (OLG Köln, a.a.O.). Eine weitere Ausnahme kann für Kosten einer kosmetischen Operation wie z.B. einer Narbenkorrektur bestehen, wenn der Geschädigte die konkrete Absicht darlegt und beweist, dass die Schönheitsoperation auch durchgeführt werden soll (vgl. Balke, Anm. zu LG Darmstadt, Urt. v. 09.08.2018 - 21 O 67/15, SVR 2018, 470).