OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.11.2006
I-20 U 241/05
Normen:
MarkenG § 4 Nr. 2 ; MarkenG § 5 Abs. 2 ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 ; MarkenG § 14 Abs. 5 ; MarkenG § 14 Abs. 6 ; MarkenG § 15 Abs. 2 ; MarkenG § 15 Abs. 4 ; MarkenG § 15 Abs. 5 ; MarkenG § 21 Abs. 2 ; MarkenG § 21 Abs. 4 ; MarkenG § 23 Nr. 3 ; GMVO Art. 9 Abs. 1 Satz 2b ; GMVO Art. 9 Abs. 2 ; GMVO Art. 12 lit. c ; GMVO Art. 98 ; BGB § 12 ; BGB § 670 ; BGB § 677 ; BGB § 683 Satz 1 ; HGB § 37 ; UWG § 3 ; UWG § 5 ;
Fundstellen:
K&R 2007, 101
MMR 2007, 188
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.11.2005

Wettbewerbsverstoß bei Verwendung der Kennzeichnung Peugeot-Tuning als Second-Level-Domain eines auf das Tunen von Kraftfahrzeugen gerichteten Geschäftsbetriebs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen I-20 U 241/05

DRsp Nr. 2007/1537

Wettbewerbsverstoß bei Verwendung der Kennzeichnung "Peugeot-Tuning" als Second-Level-Domain eines auf das Tunen von Kraftfahrzeugen gerichteten Geschäftsbetriebs

1. Der vom Schutz des vollständigen Firmennamens "Peugeot Deutschland GmbH" abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen kann auch für den Teil "Peugeot" beansprucht werden, weil es sich hierbei um den einzigen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der nach seiner Art. im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen geeignet ist, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen.2. Es ist anerkannt, dass Internetdomains neben der technischen Funktion einer Rechneradresse auch eine kennzeichnende Funktion zukommen kann, wenn der Verkehr sie dahin versteht, dass Waren oder Dienstleistungen, die wie im Streitfall unter einem Domainnamen im Internet angeboten oder vertrieben werden, durch den Domainnamen zumindest mittelbar ihrer betrieblichen Herkunft nach gekennzeichnet werden.