OLG Hamm - Urteil vom 30.11.2006
4 U 151/06
Normen:
FahrlG § 19 Abs. 1 ; UWG § 3 § 4 Nr. 11 § 8 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 76/06

Wettbewerbswidrigkeit bei Werbung für das Angebot einer Fahrschule ohne Beachtung der Vorgaben des § 19 Abs. 1 FahrlG

OLG Hamm, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 4 U 151/06

DRsp Nr. 2007/4813

Wettbewerbswidrigkeit bei Werbung für das Angebot einer Fahrschule ohne Beachtung der Vorgaben des § 19 Abs. 1 FahrlG

Im Leistungsangebot einer Fahrschule sind nach § 19 Abs. 1 FahrlG die allgemeinen allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebes einschließlich des theoretischen Unterrichts pauschaliert anzugeben. Die Kosten für einen einzelne Fahrstunde sind stundenweise auszuweisen. Diese Vorschrift hat wettbewerbsschützenden Charakter, so dass Verstöße hiergegen dien Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG erfüllen.

Normenkette:

FahrlG § 19 Abs. 1 ; UWG § 3 § 4 Nr. 11 § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte warb unter der Firmierung "G GmbH" für einen Ausbildungsvertrag zur Pkw-Führerschein-7 Tage-Intensivausbildung. Das Leistungspaket war dabei wie folgt aufgeschlüsselt:

Grundbetrag 220,00 EUR

18 Fahrstunden (6 normal, 12 Sonder.) à 45 Min. 716,40 EUR

28 Theoriestunden à 45 Min. 462,00 EUR

1 Lehrbuch, 1 x 52 Übungsbögen, 1 x amtl. Fragenkatalog, 1 x 50 Themenbögen 61,60 EUR

Paketpreis 1.450,00 EUR

Wiederholung des Theorieunterrichts (bei Vor- und Nachschulung) gratis Zusatzfahrstunde à 45 Min. 39,80 EUR

zzgl. Vorstellung zur theoretischen Prüfung 50,00 EUR

zzgl. Vorstellung zur praktischen Prüfung (45 Min. Fahrt) 80,00 EUR

Zusatzleistungen

BE-Anhängerschein über 750 kg, 6 Fahrst./à 45 EUR

+ prakt. Prüfung 88 EUR 388,00 EUR