Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. August 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2020 sei nach vorläufiger Prüfung nicht zu beanstanden, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ermahnung und die Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG seien ihm wirksam zugestellt worden. Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, die Einschätzung, bei dem Briefschlitz habe es sich um eine ähnliche Vorrichtung im Sinne des §
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