Würdigung der Indizien beim gestellten Unfall

Autor: Stephan Schröder

Neben der Prüfung, welche Indizien im Einzelnen geeignet sind, für einen gestellten Unfall zu sprechen, ist eine zweite, noch schwierigere Frage zu beantworten, wie die Indizien zu bewerten sind.

Ausgehend von der dogmatischen Einordnung, dass der gestellte Unfall rechtlich als Einwilligung des Verletzten zu werten ist (OLG Köln, Beschl. v. 23.07.2010 - 2 U 32/10, SP 2011, 104), konzentriert sich die Frage dahin, unter welchen Umständen eine solche Einwilligung angenommen werden kann.

Hierzu hat die Rechtsprechung bisher nur Anhaltspunkte geliefert. Zweifel bleiben vor allem deswegen, weil sogar die dogmatische Einordnung der Beweisart noch offen ist. Der BGH hat in einer Entscheidung (BGH, Urt. v. 13.12.1977 - VI ZR 206/75, NJW 1978, 2154) von einem Anscheinsbeweis für eine Unfallmanipulation gesprochen. Ob es sich bei einer Würdigung von Indizien tatsächlich um einen Anscheinsbeweis handelt, bleibt fraglich, weil es wohl keinen "typischen" Geschehensablauf für einen gestellten Unfall gibt. So hat denn auch der IV. Zivilsenat des BGH (Urt. v. 04.05.1988 - IVa ZR 278/86, NJW 1988, ) dem widersprochen und festgestellt, dass die Frage, ob den einzelnen Beteiligten ein kriminelles Verhalten zuzutrauen ist, derart stark von ihrer Persönlichkeit und deren Wert- und Moralvorstellungen abhängt, dass von einer Typizität des Vorgehens nicht gesprochen werden könne und deswegen diese Frage dem Anscheinsbeweis nicht zugänglich sei.