Autor: Stephan Schröder |
Neben der Prüfung, welche Indizien im Einzelnen geeignet sind, für einen gestellten Unfall zu sprechen, ist eine zweite, noch schwierigere Frage zu beantworten, wie die Indizien zu bewerten sind.
Ausgehend von der dogmatischen Einordnung, dass der gestellte Unfall rechtlich als Einwilligung des Verletzten zu werten ist (OLG Köln, Beschl. v. 23.07.2010 - 2 U 32/10, SP 2011,
Hierzu hat die Rechtsprechung bisher nur Anhaltspunkte geliefert. Zweifel bleiben vor allem deswegen, weil sogar die dogmatische Einordnung der Beweisart noch offen ist. Der BGH hat in einer Entscheidung (BGH, Urt. v. 13.12.1977 -
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