Gegenindizien für einen gestellten Unfall

Autor: Stephan Schröder

Eine Verteidigung gegen den Vorwurf der Unfallmanipulation wird sich darauf beziehen, dass Art und Anzahl der vom Versicherer aufgeführten Indiztatsachen für eine Überzeugungsbildung nicht ausreiche. Dies wird in erster Linie Erfolg versprechend sein, wenn die Schlüsselindizien nicht vorhanden sind, siehe dazu Teil 8.1.8.3 und 8.1.8.4. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, ob es nicht Tatsachen gibt, die die umgekehrte Wirkung haben, also die Unfallmanipulation ausschließen oder zumindest unwahrscheinlich machen.

Als ausgesprochenes Gegenindiz ist der Umstand angeführt worden, dass beim Unfall der Schädiger oder der Anspruchsteller eine Körperverletzung erlitten haben. Daraus wird offensichtlich, dass der Zusammenstoß der Fahrzeuge ungewollt war, da nach der Lebenserfahrung kaum ein Beteiligter es riskiert, wegen eines vergleichsweise geringen wirtschaftlichen Vorteils eine ggf. schwere Verletzung oder gar den Tod zu erleiden.