Autor: Stephan Schröder |
Die Absprache des bevorstehenden Unfalls setzt voraus, dass sich die Beteiligten kennen. Das mag sich auf gelegentliche Bekanntschaft, berufliche Beziehungen oder Freundschaft beziehen und soll mit dem Schlagwort Bekanntschaft gekennzeichnet werden (LG Krefeld, Urt. v. 25.09.2008 -
Umgekehrt schließt das Fehlen einer direkten Bekanntschaft eine Manipulation keineswegs stets aus, weil der Kontakt auch über Dritte hergestellt werden kann.
Häufig bestehen auch Kontakte zu der Kfz-Branche (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.03.2013 -
Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, die auf Gutachtensbasis abgerechneten Reparaturkosten nicht für eine zu Normalpreisen ausgeführte Reparatur aufwenden zu müssen (OLG Stuttgart, Urt. v. 09.07.2008 -
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