KG - Beschluss vom 13.04.2006
12 U 126/05
Normen:
PflVG § 3 Nr. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 661
VRS 111, 87
VersR 2007, 98
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 4/04

Zu den Voraussetzungen einer schriftlichen Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG durch positive Mitteilung des Versicherers

KG, Beschluss vom 13.04.2006 - Aktenzeichen 12 U 126/05

DRsp Nr. 2006/23194

Zu den Voraussetzungen einer schriftlichen Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG durch positive Mitteilung des Versicherers

»Zu den Voraussetzungen einer schriftlichen Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG durch positive Mitteilung des Versicherers (hier: "Vom Rechtsvertreter unseres Versicherungsnehmers wurden wir dahingehend unterrichtet, dass unser Versicherungsnehmer bezüglich seiner Ansprüche Klage beim zuständigen Amtsgericht eingereicht hat. Bevor wir weitere Zahlungen an Sie leisten, wollen wir den Ausgang dieses Verfahrens abwarten und erklären uns bereits jetzt bereit, Ihre Ansprüche analog dem rechtskräftigen Urteil im zivilrechtlichen Verfahren zu regulieren").«

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 3 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung, die sich überwiegend in der Wiederholung der bereits erstinstanzlich von der Beklagten vorgetragenen Argumente erschöpft, nicht entkräftet worden sind.