OLG Oldenburg - Urteil vom 07.12.2006
8 U 85/06
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1 ; BGB § 249 ; BGB § 823 ; ProdHaftG § 1 Abs. 1 S. 1 ; StVZO § 30 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2007, 903
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 551/97

Zum Kausalzusammenhang zwischen dem Konstruktions- und Fabrikationsfehler eines Fahrrads und einem darauffolgenden Verkehrsunfall

OLG Oldenburg, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 8 U 85/06

DRsp Nr. 2007/18606

Zum Kausalzusammenhang zwischen dem Konstruktions- und Fabrikationsfehler eines Fahrrads und einem darauffolgenden Verkehrsunfall

»1. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs gefordert wird. 2. Die Ursächlichkeit des Kontruktions- und Fabrikationsfehlers einer Fahrradtretkurbel bei einem Unfall mit dem Fahrrad kann nicht angenommen werden, wenn das Fahrrad für die Unfallfolgen nach dem Unfall noch genutzt wird.«

Normenkette:

ZPO § 286 Abs. 1 ; BGB § 249 ; BGB § 823 ; ProdHaftG § 1 Abs. 1 S. 1 ; StVZO § 30 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger machen aufgrund eines von dem Kläger zu 1) am 11.06.1993 in der Schweiz erlittenen Fahrradunfalls teilweise aus eigenem und teilweise aus übergegangenem Recht Schadensersatz - und Schmerzensgeldansprüche sowie Feststellungsansprüche geltend.