OLG Hamm - Urteil vom 13.01.2006
9 U 164/04
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 839 Abs. 1 ; BGB § 847 (a.F.) ; GG Art. 34 ; StrWG NW § 9 ; StrWG NW § 9a ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 23.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 83/04

Zum Mitverschulden eines vorausfahrenden Fahrzeugführers bei einem Auffahrunfall

OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 - Aktenzeichen 9 U 164/04

DRsp Nr. 2006/22174

Zum Mitverschulden eines vorausfahrenden Fahrzeugführers bei einem Auffahrunfall

»1. Kommt es in einer Kreuzung zu einem Auffahrunfall, weil der vorausfahrende Fahrzeugführer entgegen der Erwartung des Hintermanns die Kreuzung nicht zügig räumt, sondern - um nach links abzubiegen - verkehrswidrig vom Geradeausfahrstreifen in den Linksabbiegerverkehr wechselt und dort wegen Gegenverkehrs anhält, muss der Störer den Schaden dann nicht allein tragen [hier: hälftige Haftungsteilung], wenn der Auffahrende auf den Vordermann schuldhaft nicht rechtzeitig reagiert hat.2. Bei einer fiktiven Schadensabrechnung (auf der Basis eines Gutachtens) kann Entschädigung für Nutzungsausfall nur für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden, auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt tatsächlich länger gedauert hat.«

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 839 Abs. 1 ; BGB § 847 (a.F.) ; GG Art. 34 ; StrWG NW § 9 ; StrWG NW § 9a ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 II, 313 a I S. 1 ZPO )

Die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlich abgewiesenen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 15.7.2003 innerorts von F in vollem Umfang weiterverfolgt, hat - nur - insoweit Erfolg, als die Klageforderung auf der Basis einer Haftungsverteilung zu je 50 % am Zustandekommen des Unfalls teilweise zuzusprechen ist.