OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.08.2006
11 U 13/06 Kart
Normen:
BGB § 307 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 3-13 O 39/05,

Zum Rücknahmeanspruch des Händlers gegen den Automobilhersteller in Bezug auf Kfz-Ersatzteile nach Kündigung des bestehenden Händlervertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.08.2006 - Aktenzeichen 11 U 13/06 Kart

DRsp Nr. 2006/24559

Zum Rücknahmeanspruch des Händlers gegen den Automobilhersteller in Bezug auf Kfz-Ersatzteile nach Kündigung des bestehenden Händlervertrages

Normenkette:

BGB § 307 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Rücknahme von Kfz-Ersatzteilen nach Kündigung des bestehenden Händlervertrages.

Die Klägerin war - zuletzt auf der Grundlage eines Händlerformularvertrages vom 01.12.1996/05.06.1997 - Vertragshändlerin der Beklagten. Der Vertrag wurde durch Kündigung der Beklagten zum 30.09.2003 beendet (Bl. 68, 69 d. A.). Seit 01.10.2003 ist die Klägerin auf der Grundlage eines neu abgeschlossenen Vertrages als A-Service-Partner für die Beklagte tätig.

Der Vertragshändlervertrag sieht in Art. 7 der Zusatzbestimmungen unter dort näher bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Vertragshändlers auf Rückkauf des Ersatzteillagers durch die Beklagte bei Beendigung des Vertrages vor. Wegen der Einzelheiten der Regelung wird auf Bl. 59 / 60 d. A. Bezug genommen. Von der ihr vertraglich eingeräumten Möglichkeit, Vorgaben zum Umfang eines Ersatzteillagers zu machen, hatte die Beklagte unstreitig keinen Gebrauch gemacht.

Der seit 01.10.2003 zwischen den Parteien bestehende Service - Partnervertrag enthält in Art. 23.6 "Vollständiger Vertrag" u.a. folgende Regelung: